Neuerungen in der Hessischen Bauordnung: Brandschutz erhält mehr Gewicht

Solche Anblicke sollen bald der Vergangenheit angehören

Hohenahr, 01.04.2019 – BRANDAKTUELL

Das Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung wurde am 31. März 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Einen Tag später trat es bereits in Kraft. Dem Thema Brandschutz wird mehr Gewicht verliehen: So wird auf die zunehmende Gefahr von Vegetations- und Heckenbränden an Gebäuden durch die steigende Trockenheit reagiert und sog. Pflanzabschnitt bzw. Pflanzabschlusswände aufgenommen und verbindlich geregelt.

Das Gesetz gilt sofort, für Bestandsbauten gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2021. 

Auszug aus der Hessischen Bauordnung (HBO):

§ 27 HBO – Brandwände

(1) Brandwände müssen so beschaffen sein, dass sie bei einem Brand ausreichend lang standsicher bleiben und die Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern.

(2) Brandwände sind herzustellen

5. zum Abschluss von gebäudenahen Bepflanzungen (Pflanzabschlusswand), bei denen diese Bepflanzungen an dem Gebäude oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber dem Gebäude errichtet werden.

6. als innere Brandwand (Pflanzabschnittwand) zur Unterteilung von Bepflanzungen von nicht mehr als 2,5 m lfd. Bepflanzung

Satz 5 Nr. 1 und Satz 6 Nr. 1 gilt nicht für

  1. Bepflanzungen deren Höhe 1,50 m im unterjährigen Mittel unterschreitet
  2. Ein Gesamtvolumen als mögliche Brandlast von 4,8m³ (Länge x Höhe x Breite; ermittelte Außenabmessungen) unterschreitet.
  3. Bepflanzungen mit bauseitiger Permanentberegnung oder ähnlicher Vorkehrung.

(3) Anstelle von Brandwänden nach Abs. 2 sind Wände zulässig, die die Anforderungen der Nr. 4.2 und 4.3 der Anlage 1 erfüllen.

(4) Brandwände müssen bis zum Dach durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 2Abweichend von Satz 1 dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden.

5. Pflanzabschluss bzw. Pflanzabschnittwände müssen so konstruiert sein, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. Als Mindesthöhe ist somit die gemittelte Pflanzenhöhe – als Mindestbreite die gemittelte Pflanzenbreite einzuhalten.

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile dürfen in Brandwände nur so weit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Abgasanlagen gilt dies entsprechend.

Für Informationen und Beratung zu diesen Neuerung in der Hessischen Bauordnung stehen die Wehrführer und die Gemeindebrandinspektion gerne Verfügung. Alternativ kann per Email angefragt werden: info@feuerwehr-hohenahr.de

NACHTRAG: 99,99% haben es gemerkt: APRILSCHERZ!

Ein Gedanke zu „Neuerungen in der Hessischen Bauordnung: Brandschutz erhält mehr Gewicht“

  1. Ich hoffe, die Bauordnung regelt auch das Wiesen in Brandzonen aufgeteilt werden.. Grosse Wiesen sowie Flächen mit besonderer Gefährdung brauchen eine Springkleranlage!!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert